Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Pflichten des Auftraggebers ( Bauherr privat oder öffentlich )
Vor dem Beginn von Arbeiten in Bereichen, in denen eine Kontaminierung durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Auftraggeber eine Erkundung der vermuteten Gefahrstoffe und eine Abschätzung der von diesen im Sinne der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes möglicherweise ausgehenden Gefährdung vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Er hat die Ergebnisse dieser Erkundungen zu dokumentieren und allen Auftragnehmern zur Verfügung zu stellen
Gefahrstoffrecht: Der Bauherr ist in Bezug auf die anfallenden Gefahrstoffe bei den von ihm veranlassten Sanierungen der Inverkehrbringer gemäß Gefahrstoffverordnung (GefstoffV). Er ist verpflichtet eine Einstufung und Kennzeichnung der Gefahrstoffe durchzuführen und hat ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen. Gemäß § 17 Abs. 4 der GefstoffV sind vom Unternehmer für die Gefährdungsbeurteilung Informationen z.B. vom Bauherrn zu beschaffen. Diese Ermittlungspflicht kann durch die Erstellung eines Schad- / Gefahrstoffkatasters erfüllt werden. Für den Bauherren besteht, sofern die Randbedingungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen gemäß BGR 128 (z.B. Holzschutzmittel HSM, PAK, PCB, MKW, etc.) vorliegen, die Pflicht zur Erstellung eines Arbeits- und Sicherheitsplanes (A+S-Plan). Dieser A+S-Plan wird Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plans (SiGe-Plan) gemäß BaustellV und der Ausschreibung. Diese Unterlagen bilden u. a. eine Basis für die Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers. Untersuchung auf relevante Schad- und Gefahrstoffe sowie gesundheitsgefährdende Verunreinigungen von diversen Produkten und Baumaterialien können gesundheitliche und umweltrelevante Gefahren ausgehen. Im Folgenden wird eine kleine Auswahl von Stoffen genannter und / oder Nutzung vorhanden sein können: Asbest Künstliche Mineralfasern (KMF) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Polychlorierte Biphenyle (PCB) Pentachlorphenol (PCP) Lindan u. a. Holzschutzmittel (HSM) Mineralische Kohlenwasserstoffe (MKW) Formaldehyd Schimmelpilze Taubenkot die je nach Bauart und Gebäudealter. Im Rahmen der Ermittlung können jedoch auch weitere Schad- und Gefahrstoffe relevant sein. Der Umfang der Untersuchung ist hierauf abzustimmen.
Ausführung ihrer Bauherrenpflichten nach BGR 128, Arbeiten in kontaminierten Bereichen.  Erkundung der vermuteten Gefahrstoffe und eine Abschätzung der Gefahrstoffe.  Erstellung des Arbeits- und Sicherheitsplanes (A+S-Plan).
Auszug aus der BGR 128 / Arbeiten in kontaminierten Bereichen
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