Informationen für Bauherren

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) Informationen für den Bauherrn Ziel, inhaltliche Schwerpunkte Die Baustellenverordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Sie richtet sich an Sie als Bauherr und Veranlasser des Bauvorhabens und überträgt Ihnen bei der Planung der Ausführung und während der Bauphase folgende neue Pflichten: Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsschutzpflichten Vorankündigung bei der Behörde bei größeren Bauvorhaben Bestellung eines Koordinators, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, bei größeren Baustellen und bei besonders gefährlichen Arbeiten. Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage. Sie können diese Aufgaben selbst wahrnehmen. Sollten Sie nicht über entsprechende Fachkenntnisse verfügen, können Sie die Aufgaben einem geeigneten Dritten übertragen. Durch diese Maßnahmen ergeben sich für Sie positive Effekte: verbesserte Kostentransparenz, indem schon in der Ausschreibung auf notwendige und gegebenenfalls gemeinsam zu nutzende Einrichtungen verwiesen wird, deren nachträgliche Berücksichtigung das Bauvorhaben verteuern würde, Optimierung des Bauablaufes, indem Störungen vermieden, das Terminverzugsrisiko vermindert und die Qualität der geleisteten Arbeit erhöht wird, Reduzierung der Kosten für spätere Wartungs- und Instand -setzungsarbeiten am Bauwerk, indem schon bei der Planung der Ausführung die erforderlichen Vorkehrungen für spätere Arbeiten berücksichtigt und in einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage dokumentiert werden.   Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Unfallversicherungsträger Oberste Arbeitsschutzbehörden der Länder Welche Aufgaben haben Sie zu erfüllen? Das Bauvorhaben vorankündigen Baustellen mit einem voraussichtlichen Umfang von mehr als 30 Tagen Arbeitsdauer und mehr als 20 gleichzeitig tätigen Beschäftigten oder mehr als 500 Personentagen sind der zuständigen staatlichen Behörde (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt/Amt für Arbeitsschutz) zwei Wochen vor ihrer Einrichtung anzukündigen. Die Vorankündigung ist auf der Baustelle sichtbar auszuhängen und bei erheblichen Änderungen zu aktualisieren. Einen Koordinator einsetzen: Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens sind, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, für die Planung der Ausführung sowie für die Ausführung des Bauvorhabens ein, ggf. mehrere, Koordinatoren zu bestellen. Der Koordinator hat für das Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Der Koordinator muss geeignet sein, d.h. er muss über baufachliche und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie über spezielle Koordinationskenntnisse verfügen. Die Bestellung muss rechtzeitig und schriftlich erfolgen. Einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erarbeiten: Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist während der Planung der Bauausführung zu erarbeiten wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung erforderlich ist oder Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig und gefährliche Arbeiten durchgeführt werden. Inhalt: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber  Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen Der Koordinator überwacht die Durchführung des Planes und passt ihn ggf. an geänderte Bedingungen an. Eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen: Die Unterlage ist vor der Ausschreibung der Bauleistungen zu erarbeiten. Sie ist bei Änderungen in der Planung und/oder Ausführung ggf. anzupassen. Die Unterlage ermöglicht ein sicheres und gesundheitsgerechtes späteres Arbeiten an der baulichen Anlage, z. B. bei Wartungs- und Instand -setzungsarbeiten. Inhalt: Aufstellung der zu erwartenden späteren Arbeiten an der baulichen Anlage und deren Häufigkeit Gefährdungsbeurteilung und Auswahl sicherheitstechnischer Einrichtungen Der Koordinator stellt die Unterlage zusammen und übergibt sie nach Abschluss des Bauvorhabens dem Bauherrn. Auskunft und Beratung Sollten Sie Fragen haben: wenden Sie sich an uns oder fragen Sie die zuständige staatliche Behörde (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt/Amt für Arbeitsschutz) oder ihren Unfallversicherungsträger.
Auszug aus der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 
Share by: