Als Sachverständigter nach TRGS 519, Anhang 3, stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Ausführung ihrer Bauherrenpflichten nach TRGS 519,
Abbruch und Sanierung mit asbesthaltigen Baustoffen.
Erkundung der vermuteten Gefahrenbereiche und eine Abschätzung nach der Dringlichkeit der Sanierung. Kontrolle der Abfallentsorgung durch die beauftragten Firmen.
Anforderungen an die Sanierung und den Abbruch.
Die TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung. Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen gilt die TRGS 517.